Best execution

1. Anwendungsbereich

Diese Ausführungsgrundsätze gelten für Aufträge zum Erwerb oder Veräußerung von Finanzinstrumenten (Renten, Aktien, Derivate etc.), welche im Rahmen der Fonds- und Portfolioverwaltung an einem dafür geeigneten Markt ausgeführt werden.

Sie werden von nachfolgenden Gesellschaften (im Folgenden „Gesellschaften“) beachtet:

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbH
MEAG MUNICH ERGO AssetManagement GmbH
MEAG HongKong
MEAG New York Corporation


2. Ziel der Auftragsausführung

Die Gesellschaften werden bei der Ausführung bzw. Weiterleitung von Wertpapiergeschäften im Zuge der Fonds- bzw. Portfolioverwaltung nachfolgende Kriterien beachten, damit der bestmögliche Preis (sog. Best Execution) für den Kunden erreicht werden kann:

  • Preis des Finanzinstrumentes,
  • Mit der Auftragsausführung verbundene Kosten,
  • Geschwindigkeit der Auftragsausführung,
  • Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung und
  • Qualität der Auftragsabwicklung 

Dabei können Aufträge regelmäßig über verschiedene Ausführungswege, an verschiedenen Ausführungsplätzen (s. Anlage) mit verschiedenen Kontrahenten (Kreditinstitute, Broker) im Inland oder im Ausland unter Beachtung der Vorgaben aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Sondervermögen, besonderen Vertragsbedingungen der Sondervermögen sowie Portfolioverwaltungsverträgen (nachfolgend „vertragliche Vereinbarungen“) ausgeführt werden.

3. Ausführungen, Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen

Die Portfoliomanager der Gesellschaften werden bereits vor der Auftragserteilung an die Kontrahenten durch Vergleich mehrerer Angebote die o.g. Kriterien überprüfen und gewichten.

Die Gewichtung der verschiedenen aufgeführten Kriterien hängt von den Umständen des Einzelfalls nach pflichtgemäßer Einschätzung der Portfoliomanager ab, wie z.B. den vertraglichen Vereinbarungen, dem Finanzinstrument, den weiteren Besonderheiten des Auftrages sowie dem Ausführungsplatz.

Allerdings wird die Gesellschaft dem für die Auftragsausführung zu zahlenden Gesamtentgelt regelmäßig besondere Bedeutung beimessen.

Üblicherweise ergeben sich für die unter Nr. 2 genannten Faktoren der wichtigsten Gruppen von Finanzinstrumenten nachfolgende Gewichtungen.

Dabei gibt die Reihenfolge der Faktoren die Bedeutung an. Entsprechend ist der Faktor, der an erster Stelle genannt wird, am bedeutendsten .

Aktien:

1. Kurs bzw. Preis
2. Kosten der Transaktion
3. Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung und Geschwindigkeit der Auftragsausführung
4. Qualität der Auftragsabwicklung 

Verzinsliche Wertpapiere (z.B. öffentliche Anleihen, liquide Schuldverschreibungen etc.)

1. Kurs bzw. Preis
2. Kosten der Transaktion
3. Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung und Geschwindigkeit der Auftragsausführung
4. Qualität der Auftragsabwicklung 

Derivate

1. bestehende Vertragsdokumentation
2. Kurs bzw. Preis
3. Kosten der Transaktion
4. Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung und Geschwindigkeit der Auftragsausführung
5. Qualität der Auftragsabwicklung 

Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen während der Auftragsausführung eine Änderung der Wahl des Ausführungsplatzes oder der Teile eines Auftrages sowie die Änderung der Wahl von Kontrahenten vornehmen, sofern eine solche Änderung als geeignet erscheint, um eine bestmögliche Ausführung zu erreichen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufgrund der zusätzlich durch die Gesellschaft durchgeführten internen Best Execution Prüfungen bei einem anderen Ausführungsplatz/Kontrahenten eine bessere Auftragsausführung erreicht werden kann.

4. Finanzinstrumente mit einem einzigen Ausführungsplatz

Für einige Finanzinstrumente gibt es nur einen einzigen Ausführungsplatz. Die Gesellschaft leitet Aufträge hinsichtlich solcher Finanzinstrumente an den betreffenden (einzigen) Ausführungsplatz weiter, sofern dies den vertraglichen Vereinbarungen nicht widerspricht. Als Ausführungsplatz kann es sich dabei auch um nicht organisierte Märkte handeln. Die Weiterleitung gilt als Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses bei der Ausführung des Auftrages.

5. Überprüfung der Ausführungsgrundsätze

Die Gesellschaft wird die Umsetzung und Wirksamkeit der Ausführungsgrundsätze überwachen und überprüfen. Eine Überprüfung erfolgt im Jahresrhythmus sowie dann, wenn die Gesellschaft von einer wesentlichen Veränderung Kenntnis erhält, die dazu führt, dass an den von den Ausführungsgrundsätzen umfassten Ausführungsplätzen eine Ausführung von Aufträgen nicht mehr gleichbleibend im bestmöglichen Interesse des Kunden gewährleistet ist.

Außerdem veröffentlicht die Gesellschaft auf ihrer Internetseite einmal jährlich eine Übersicht der TOP 5 Wertpapierfirmen (Kreditinstitute/Broker) je Finanzinstrument, mit denen die Gesellschaft Wertpapiergeschäfte abgeschlossen hat.

6. Darlegung der bestmöglichen Ausführung

Die Gesellschaft wird ihren Kunden auf Nachfrage darlegen, dass die Aufträge im Einklang mit den jeweils anwendbaren Ausführungsgrundsätzen ausgeführt wurden.
 
7. Systemausfall

Bei Systemausfällen oder anderen Ereignissen außerhalb der Einflusssphäre der Gesellschaft, welche die Anwendung der Ausführungsgrundsätze nicht möglich oder zumutbar machen, wird die Gesellschaft versuchen, die Aufträge zu den unter den jeweiligen Umständen bestmöglichen Bedingungen auszuführen.

8. Individuelle Ergänzungen der Ausführungsgrundsätze

Diese Ausführungsgrundsätze können um die zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Kunden bestehenden vertraglichen Vereinbarungen ergänzt werden, insbesondere hinsichtlich der Auswahl der Kontrahenten für die einzelnen Ordergruppen von Finanzinstrumenten.

9. Sonstiges

Auswahl möglicher Ausführungsplätze:

  • Handelsplätze (Präsenzbörsen im In- und Ausland,  Multilaterale Handelssysteme (MTF), Organisierte Handelssysteme (OTF))
  • Terminbörsen (z. B. Eurex, Liffe etc.)
  • Elektronische Handelssysteme (z.B. Xetra)
  • Systematische Internalisierer
  • Außerbörslicher Handel (Festpreisgeschäfte)
  • Market Maker